Scheidungsberatung

nach §95 Abs.1a AußStr. (Elternberatung)

 

Für alle Eltern gilt seit 1. Februar 2013 nach § 95 Abs. 1a AußStrG die Verpflichtung, bei einvernehmlicher Scheidung, eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Ohne diese Beratung ist es nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Beide Elternteile müssen an der Beratung teilnehmen, ob sie gemeinsam oder einzeln die Beratung wahrnehmen möchten, bleibt den Eltern überlassen.

 

In dieser Beratung soll auf die Bedürfnisse, Wünsche, Nöte, Ängste und Reaktionen des Kindes eingegangen werden, die aus der Scheidung der Eltern resultieren. Es soll ein Einblick gegeben werden, wie Kinder eine Trennung ohne belastende Langzeitfolgen bewältigen können. Es wird besprochen welche Gefühle bei den Kindern auftreten können und wie damit umgegangen werden kann. Auch liegt der Fokus auf den Grundbedürfnissen des Kindes nach einer Trennung bzw. Neuorganisation des Familienlebens. Sollten Kinder trotz Bemühungen der Eltern starke Belastungssymptome zeigen, so können auch gerne weitere Unterstützungsmöglichkeiten empfohlen werden.

 

Es gibt die Möglichkeit den Beratungstermin als einzelne Person oder als Elternpaar wahrzunehmen. Sie erhalten nach der Teilnahme eine Bestätigung die sie dem Gericht vorlegen müssen.

 

Die Kosten für die Scheidungsberatung belaufen sich auf 90 Euro pro Termin. Kommt nur ein Elternteil, so sind die Kosten von der teilnehmenden Person alleine zu tragen. Kommen beide Elternteile so wird der Betrag auf jeweils 45 Euro aufgeteilt.

 

"Das Leben der Eltern

ist das Buch in dem

die Kinder lesen"

(Aurelius Augustinus)